Im Wesentlichen sind die Aufgaben einer Staatsanwaltschaft in der Strafprozessordnung umschrieben.
Sie sind in der Bundesrepublik Deutschland zur Strafverfolgung gesetzlich verpflichtet (Legalitätsprinzip). Bei der Erforschung des Sachverhalts hat die Staatsanwaltschaft auch die entlastenden Umstände zu ermitteln; sie ist also zu strenger Objektivität verpflichtet. Nach Abschluss der Ermittlungen entscheidet sie, ob das Verfahren eingestellt oder Anklage erhoben wird. In der überwiegenden Zahl der Ermittlungsverfahren kommt es allerdings nicht zur Anklageerhebung. Daran wird deutlich, dass die Staatsanwaltschaft ihrer Aufgabe gerecht wird , nicht nur zu verfolgen, sondern auch vor ungerechtfertigten Beschuldigungen zu schützen. (Auszug aus der Broschüre des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen "Recht ist für alle da".)
Darüber hinaus ist die Staatsanwaltschaft in Verfahren gegen erwachsene Straftäter auch für die Einleitung und Durchführung der Strafvollstreckung nach rechtskräftig ergangener Verurteilung zuständig. Gegen jugendliche und heranwachsende Straftäter wird diese Aufgabe dagegen von den Jugendrichtern wahrgenommen.